Reisemängel richtig reklamieren - Worauf Sie achten müssen

Sachdienliche Tipps, wenn die Reiseleistung mangelhaft ist

Werden Sie direkt am Urlaubsort tätig.

  • Melden Sie den Mangel: Schildern Sie eventuelle Mängel sofort der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter (nicht der Rezeption des Hotels). Bitten Sie um Abhilfe und Bestätigung Ihrer Reklamation direkt vor Ort.

  • Dokumentieren Sie: Lassen Sie sich die Reklamation vor Ort bestätigen, fotografieren Sie die angesprochenen Punkte oder sprechen Sie mit eventuellen Zeugen. Fragen Sie die Zeugen nach Ihrem Einverständnis und notieren Sie die Namen und Anschriften.

  • Frist setzen: Setzen Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.

  • Ersatzunterkunft: Selbst sollten Sie die Initiative erst dann ergreifen, wenn dem Reiseveranstalter eine Beseitigung des Mangels innerhalb der angemessenen und angegebenen Frist nicht möglich ist. Eine Ersatzleistung des Veranstalters (z.B. Unterbringung in anderem Hotel) sollte gleichwertig sein, ansonsten muss er für entsprechende Kompensation sorgen.

Ein Reisevertrag ist kündbar, sofern ein erheblicher Mangel vorliegt und dieser nicht behoben werden kann.

Gleiches gilt, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. Naturereignisse oder terroristische Anschläge) die Reise beeinträchtigen.

Reiseleistungen, die aufgrund der Kündigung nicht erbracht werden können, müssen auch nicht bezahlt werden. Zu viel gezahlten Beträge müssen zurückerstattet werden.

Nach der Reise können Sie finanzielle Ersatzansprüche geltend machen:

  • Ansprüche im Rahmen einer Reisepreisminderung sind immer schriftlich an den Reiseveranstalter zu richten, nicht an das Reisebüro.

  • Beschreiben Sie den Reisemangel möglich exakt und belegen Sie diese Beschreibung mit Bildern oder Zeugenaussagen. Fügen Sie die Bestätigung der Reklamation vor Ort dem Schreiben in Kopie bei.

  • Senden Sie Ihre Reklamation per Einschreiben/Rückschein an den Reiseveranstalter. Die Adresse können Sie den Reiseunterlagen oder der Reisebestätigung entnehmen.

Sollten Sie im Rahmen einer Pauschalreise ebenfalls Probleme mit dem Flug gehabt haben, so können Sie Ihre Fluggastrechte bei der Airline geltend machen.

Einen Anhaltspunkt über die Höhe einer Reisepreisminderung gibt die „Frankfurter Tabelle"

(Die Tabelle dient nur als Richtwert und dient keinem Rechtsanspruch)

Eventuelle Ansprüche auf eine Reisepreisminderung oder Erstattung verjähren nach 2 Jahren nach Ihrer Rückkehr.

Haben Sie mit der Geltendmachung keinen Erfolg oder wünschen Sie weitere Informationen zu Ihren Rechten und Ansprüchen sowie über das weitere Vorgehen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Bei erheblichen Mängeln kann ein Anspruch auf Entschädigung der verbrauchten Urlaubszeit entstehen. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Vorliegen eines erheblichen Reisemangels, welcher eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt.

  • Der Mangel wurde vor Ort unverzüglich angezeigt

  • Der Nachweis eines Verschuldens des Reiseveranstalters muss nicht erbracht werden. Dieses wird vom Gesetz schon vermutet.

Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht nicht, wenn der Reisende die alleinige Schuld für den Mangel trägt. Gleiches gilt, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ein Dritter die Schuld am Auftreten des Mangels trägt.

Die Höhe der Entschädigung ist eine Einzelfallentscheidung.
Berücksichtigt werden dabei der Reisepreis, der Grad der Beeinträchtigung sowie die Reisedauer.

Bei Ausfall der Reise könnte ein Anspruch für alle ausgefallenen Reisetage entstehen.

War der Urlaub erheblich beeinträchtigt, gibt es für jeden betroffenen Tag Schadenersatz.

Ein Reisegutschein muss nicht akzeptiert werden. Eine Reisepreisminderung muss durch den Reiseveranstalter ausgezahlt werden.

Kommt der Reiseveranstalter einer Auszahlung nicht nach, zahlt der Reiseveranstalter trotz Zahlungsfrist und Mahnung die geforderte Reisepreisminderung nicht, können Sie (bevor Sie einen Rechtsanwalt einschalten) mit einem Mahnbescheid gegen den Reiseveranstalter vorgehen. Haben Sie damit keinen Erfolg, sollten Sie sich über das weitere Vorgehen von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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